Die gesetzliche Grundlage findet die Fahrerflucht in § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort). Diese Norm schützt das Vermögensinteresse des Unfallgeschädigten. § 142 StGB soll sicherstellen, dass der Geschädigte die Möglichkeit bekommt, zivilrechtliche Ansprüche gegen den Unfallbeteiligten (sprich den Flüchtigen) geltend zu machen. Zu beachten ist allerdings, dass nicht alle Arten von Unfällen von der Strafnorm des § 142 StGB erfasst sind. Außerdem wird nur vorsätzliches Verhalten bestraft.
Der Unfall im Straßenverkehr
Grundvoraussetzung ist zunächst, dass sich ein Unfall im Straßenverkehr ereignet hat. Die Rechtsprechung versteht hierunter ein plötzliches Ereignis, das mit typischen Gefahren des Straßenverkehrs zu zusammenhängt und unmittelbar zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden führt (BGH 8, 264; 12, 255)
Grundsätzlich gehören zum Straßenverkehr sämtlich allgemein zugängliche Verkehrsräume wie Parkplätze oder auch Grundstückseinfahrten. Zum Straßenverkehr gehören aber auch Fußwege sowie Rad- und sonstige Sonderwege (Ein Zusammenstoß zwischen einem Radfahrer und einem Fußgänger in einer Fußgängerzone fällt somit auch unter den Begriff des „Unfalls im Straßenverkehr“).
Vom Straßenverkehr nicht mehr erfasst sind jedoch Privatgrundstücke oder eine Tiefgarage mit festvermieteten Stellplätzen. Das heißt, dass mit einem Zusammenstoß zweier Fahrzeuge nicht automatisch die Frage der Fahrerflucht im Raume steht. Viel mehr spielt auch die Frage wo sich der Zusammenstoß ereignet hat eine Rolle.
Der Unfallbeteiligte bei einer Fahrerflucht
Im Absatz 5 des § 142 findet man eine grobe Definition eines Unfallbeteiligten. Diese Definition lässt schon grob erahnen, dass mit Unfallbeteiligte nicht automatisch der Fahrer gemeint ist. Auch Mitfahrer können Unfallbeteiligte sein, beispielsweise durch Ablenkungen von der nötigen Aufmerksamkeit durch Gespräche (BGH 5, 42).
Neben dem kausalen Beitrag zum Unfall ist auch erforderlich, dass der Beteiligte sich am Unfallort befinden muss, so dass beispielsweise der Monteur, der bei einer Reparatur einen den Unfall auslösenden Fehler gemacht hat, nur dann Unfallbeteiligter ist, wenn er im reparierten Wagen mitfährt (Bay VRS 12, 115).
Im Ermittlungsverfahren und auch später für die Hauptverhandlung spielt die Frage der Unfallbeteiligung eine entschiedene Rolle, denn in der Praxis ist es oft nicht leicht die Beteiligung zu beweisen. Oft gibt es lediglich Angaben bezüglich des Fahrzeuges mit dem man „geflüchtet“ sein soll. Nur die Angabe bezüglich des Nummernschilds genügen jedoch nicht. Denn nur der Umstand, dass man Halter eines am Unfallort gesehenen Fahrzeuges ist, beweist bei weitem nicht, dass man auch an dem Unfall beteiligt war.
Die Tathandlung der Fahrerflucht / Unfallflucht: Sich-Entfernern
Der § 142 unterscheidet zunächst zwei Varianten des Sich-Entfernerns. Die erste, genannt in § 142 I Nr 1 StGB, setzt voraus, dass sich eine Person an der Unfallstelle befindet, welche ein berechtigtes Feststellungsinteresse besitzt (Bay VRS 64,120). Dies ist in der Regel der Geschädigte aber auch andere Unfallbeteiligte. Keine feststellungsbereiten Personen sind beispielsweise Passanten.
Was nun im einzelnen dem Geschädigten mittgeteilt werden muss, ist bisweilen nicht vollkommen klar. In jedem Fall müssen Angaben zur Person, d.h. Personalien, und des Fahrzeugs, insbesondere Nummernschild, gemacht werden, aber auch zur Art der Beteiligung, was dies konkret bedeutet ist umstritten, weil keine Pflicht besteht umfassend an der Aufklärung des Unfalls mitzuwirken (Dresden StraFO 08, 218). So müssen beispielsweise keine Angaben zum Grad der eigenen Alkoholisierung gemacht werden.
Die bloße Angabe des Familiennamen und das Ermöglichen des Notierens des Nummernschilds genügen hingegen nicht (Düsseldorf JZ 85, 544).
Sollte keine feststellungsbereite Person verfügbar sein, greift die 2 Variante des Sich-Entfernens, welche in § 142 I Nr.2 StGB beschrieben ist. In dieser Variante wird erwartet, dass der Unfallbeteiligte eine „den Umständen angemessene Zeit“ wartet. Wie lange im konkreten diese angemessene Wartezeit ist, hängt sehr stark von den einzelnen Umständen des Unfalls ab. Im Besonderen hängt die Wartezeit von der Schwere des Unfalls und der erkennbaren Schadenshöhe aber auch vom Unfallort, Tageszeit, Witterung oder der Verkehrsdichte ab. Pauschal sollte man aber stets von mindestens 30 Minuten ausgehen. Bei einem sehr geringfügigem Schaden können jedoch auch schon 10 Minuten ausreichen (Stuttgart NJW 81, 1107)
Das Hinterlassen der Visitenkarte oder die bloße Benachrichtigung der Polizei können grundsätzlich die Wartezeit nicht ersetzen.
Sollte man nun als Unfallbeteiligter lange genug gewartet haben verpflichtet § 142 II StGB dazu die Feststellung der Personalien „unverzüglich“ im Anschluss daran zu ermöglichen.
Wie dies dann aussehen soll wird in § 142 III StGB näher beschrieben. Hiernach genügt es, dass der Unfallbeteiligte sich zu einer nahe gelegenen Polizeidienststelle begibt und dort die bereits oben erwähnten Angaben gegenüber der Polizei abgibt.
Problematik des Vorsatzes der Unfallflucht
Allgemein gilt, dass zunächst nur vorsätzliches Handeln strafrechtlich erfasst sein soll. Was bedeutet, dass man sich letztlich aller Umstände bewusst sein muss. Ein in der Praxis oft vorgetragenen Einwand bezüglich des Unfalls ist, dass man selbst nicht bemerkt hat, dass ein Schaden entstanden ist. Nun schließt ein solches Vorbringen den Vorsatz grundsätzlich aus, man muss jedoch bedenken, dass mit einer solchen Behauptung, erhebliche Unfallereignisse überhaupt nicht wahrgenommen zu haben, die allgemeine Fahreignung in Frage gestellt wird. Im Ergebnis bedeutet dies, dass man zwar nicht strafrechtlich belangt wird, dass Risiko des Entzugs der Fahrerlaubnis jedoch weiterhin bestehen bleibt.
Es empfiehlt sich deswegen stets einen Anwalt hinzuzuziehen umsämtliche Risiken und Möglichkeiten der Verteidigung auszuloten um am Ende zu einem möglichst positiven Ergebnis zu gelangen.
Strafen bei Fahrerflucht / Unfallflucht
Der Strafrahmen des § 142 StGB reicht von einer Geldstrafe bis hin zu einer 3 jährigen Freiheitsstrafe. Siehe hierzu auch "Strafen bei Fahrerflucht"
Vielen Dank für die Bewertung dieses Beitrags.