BGB §§ 305c Abs. 2, 307 Abs. 1 Satz 2, 437
Amtlicher Leitsatz
Zu den Anforderungen an eine Verkürzung der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Gebrauchtwagenkauf (in Fortführung von BGH, Urteil vom 29. Mai 2013 -VIII ZR 174/12, NJW 2013, 2584 Rn.15 f. ).
BGH, Urteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 104/14 (LG Waldshut-Tiengen, AG Waldshut-Tiengen)
Tatbestand
Die Klägerin kaufte vom Beklagten, einem Autohändler, einen gebrauchten Pkw des Typs "Brilliance BS4", den er am 23. Februar 2010 an sie übergab. Dem Kaufvertrag liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten zugrunde. Diese entsprechen den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger, Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)" mit Stand 3/2008. Sie lauten auszugsweise wie folgt:
"VI. Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. […]
5. Abschnitt VI Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt VII Haftung.
VII. Haftung
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Ve rkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsa bschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. [...]
5. Die Haftungsbegrenzungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit."
Nach der Übergabe des Fahrzeuges traten Korrosionsschäden auf. Mit Schreiben vom 8. November 2011 forderte die Klägerin den Beklagten zur Beseitigung dieser Schäden unter Fristsetzung bis zum 17. November 2011 auf und leitete mit Schriftsatz vom 23. November 2011, auf den der Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2011 erwiderte, beim Amtsgericht Waldshut-Tiengen ein selbständiges Beweisverfahren ein. Die Kosten für eine Beseitigung der Korrosionsschäden, die auf Verarbeitungsfehler bei der Produktion zurückzuführen sind, betragen (netto) 2.158,73 €. Diesen Betrag verlangt die Klägerin mit ihrer Klage. Das Amtsgericht hat den Beklagten - mit Ausnahme einer Nebenforderung antragsgemäß verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Be-klagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Klägerin begehrt mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
BGH, Urteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 104/14 (LG Waldshut-Tiengen, AG Waldshut-Tiengen)
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