NotizBlog Autorecht
- Von Thomas Detzner, RA
- Kategorie: Diverse
Rechtsanwalt Thomas Detzner nahm im Oktober 2013 am Interdisziplinären Symposium des ITM – Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht der Universität Münster und der RWTÜV-Stiftung teil. Unter der Beteiligung von namenhaften Automobilherstellern und führenden Rechtsexperten aus dem Bereich des IT-Rechts wurden zwischen Ökonomen, Juristen und Technikern aktuelle Fragen und der zukünftige Einsatz der Informationstechnologie in Fahrzeugen sowie bei der Infrastruktur erörtert.
- Von Thomas Detzner, RA
- Kategorie: Fälle
Unser Mandant erwarb im Jahr 2011 einen Seat Exea 2,0 TDI CR Sport als Neuwagen im Wert von fast 34.000 EUR. Bereits kurz nach der Übergabe zeigte sich laut Mandant ein erheblicher Leistungsverlust des Fahrzeugs. Er wollte den Vertrag rückabwickeln.
- Von Thomas Detzner, RA
- Kategorie: Fälle
Der von uns betreute Mandant erwarb einen BMW X1 xDrive28i als Neuwagen im Wert von fast 59.000 EUR im Jahr 2011. Nach Angaben des Mandanten funktionierte die Lenkung nicht ordnungsgemäß, das Fahrzeug zog nach links. Außerdem sei die Schaltzeit erheblich verzögert gewesen. Deswegen wollte er eine Rückabwicklung des Vertrags.
- Von Thomas Detzner, RA
- Kategorie: Fälle
Unser Mandant erwarb im Jahr 2010 einen BMW 740d Limousine als Neuwagen im Wert von über 116.000 EUR. Kurz nach dem Kauf stellte er nach seinen Angaben diverse erhebliche Mängel an Getriebe, Motor, Klimaautomatik und in weiteren Bereichen fest. Daher wollte er vom Kaufvertrag zurücktreten.
- Von Thomas Detzner, RA
- Kategorie: Fälle
Die von uns beratene Mandantin erwarb einen Alfa Romeo Spider im Jahr 2010 als Neuwagen im Wert von über 38.000 EUR. Sie gab an, dass der Dieselpartikelfilter sich ständig bereits nach unter 300 gefahrenen Kilometern regeneriere. Deswegen wolle sie den Vertrag rückabwickeln.
- Von Fabian Frank, RA
- Kategorie: Fälle
Der von uns betreute Käufer erwarb einen BMW 750Ld xDrive als Neuwagen zum Kaufpreis von rund 122.000 EUR. Im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrages forderte die Niederlassung eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 0,67% des Kaufpreises je gefahrene 1.000 Km. Dies wollte der Käufer nicht akzeptieren.
- Von Fabian Frank, RA
- Kategorie: Gewährleistung
Laut der Pressemitteilung Nr. 171/13 vom 16.10.2013 hat der Bundesgerichtshof geurteilt, dass der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung noch im Prozess wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern darf. Der Käufer verlangte die Neulieferung eines vergleichbaren Fahrzeuges. Der Verkäufer bestritt zunächst das Vorliegen der Mängel und berief sich erst im Rechtsstreit auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten.