Der durch uns vertretene Leasingnehmer leaste im Jahr 2011 einen Audi TT RS Coupé im Wert von 67.630 EUR. Der Leasingnehmer spürte u.a. bei Geschwindigkeiten zwischen 130 und 200 km/h eine verminderte Bremskraftwirkung und ein Bremsenrubbeln. Zudem habe er ein teigiges Gefühl beim Bremsen. Mehrere Nachbesserungsversuche verschafften nach seinen Angaben keine endgültige Abhilfe. Deshalb beauftragte er uns mit der Rückabwicklung.

Anfang des Jahres entschied das AG Ellwangen/Jagst (2C 195/12), dass ein gewerblicher Geschädigter bei einer selbst vorgenommenen Reparatur in der eigenen Kfz-Werkstatt nicht zugunsten des Schädigers auf den Unternehmergewinn verzichten muss. Dies gelte jedenfalls dann, wenn er wegen der Auslastung des Betriebs im fraglichen Zeitraum Aufträge Dritter hätte entgegennehmen können. 

Die von uns vertretene Käuferin beauftragte uns mit der Wandlung des Kaufvertrages bezüglich ihres bei der Daimler AG erworbenen Mercedes-Benz G350 CDI im Wert von 83.500,00 EUR. Die Daimler AG zog vom Kaufpreis eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 0,5% des Kaufpreises pro gefahrene 1.000 km ab (ca 11.000,00 EUR). Neben kleineren Beträgen begehrte die Käuferin vor allem Zahlung der Zinsen aus dem eingesetzten Kapital (ca. 5.900,00 EUR). Wir machten die Ansprüche bei der Verkäuferin umfassend geltend.

Die von uns vertretene Käuferin erwarb Mitte 2013 einen Renault Mégane im Wert von etwa 18.500 EUR als Neuwagen. Sie beanstandete eine Fehlfunktion des Navigationsgerätes beim Verkäufer. Das System habe Probleme mit der Zielerkennung. Auch die Sprachausgabe funktioniere nicht richtig. Nachdem die Nachbesserungsversuche des Händlers den Fehler nicht beheben konnten, forderte die Käuferin die Wandlung des Kaufvertrages. Der Händler verwies auf den Hersteller. Der lehnte ab.

Der von uns betreute Mandant erwarb einen Seat Leon im Jahre 2013 als Jahreswagen im Wert von etwa 24.000 EUR. Der Mandant bemängelte unter anderem, dass sich sein Mobiltelefon nicht wie vorgesehen über eine Funkverbindung mit dem Fahrzeug verbinden lasse. Aus diesem Grund erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag.

GeräuscheDer von uns vertretene Käufer erwarb bei der Volkswagen AG einen VW Tiguan als Neuwagen im Wert von 33.155,00 EUR. Kurze Zeit nach der Übergabe bemerkte er bei unwegsamen Fahrten (Kopfsteinpflaster, unwegsame Straße oder Feldweg) ein ungewöhnliches Klappergeräusch vorne links. Zudem empfand er den Benzinverbrauch als überhöht. Bei mäßigen 90-110 km/h stellte er einen von den Herstellerangaben abweichenden Benzinverbrauch von 11 Litern pro 100 km fest.

Katrin Köppe, Berlin: "Nachdem feststand, dass es sich bei meinem Mini um ein sog. Montagsauto handelt, und ich die Wandlung bzw. den Rücktritt mit Hilfe der Tips und den Hinweisen auf der Internetseite der Automobilkanzlei durchgeboxt bekommen habe, ging es nunmehr noch um die Konditionen, die mir nur mündlich offeriert wurden. Es wurde nur die Nutzungsentschädigung angesprochen, welche dann auch noch zu versteuern wäre. Also nur die Beträge, die ich zu entrichten habe. Verzinsung des eingesetzten Kapitals sowie Anrechnung für angeschafftes Zubehör käme nicht in Betracht. Das Autohaus mauerte und war nicht in der Lage mir eine schriftliche Aufstellung zu übermitteln.