NotizBlog Autorecht
- Von Sabine Krüger, Neukalen
- Kategorie: Mandanten
Sabine Krüger, Neukalen: "Ich hatte mit meinem Autokauf im Jahre 2011 einen totalen Fehlkauf getätigt, denn es stellte sich heraus, dass das Auto einen Getriebeschaden hatte und dies dem Verkäufer auch bekannt war, jedoch bewusst verschwiegen und bestritten wurde. Eine Abwicklung des Kaufvertrages hatte der Verkäufer abgelehnt und damit kamen wir zu Ihnen. Auch wenn es in der I. Instanz des Prozesses schon fast nach einer Niederlage des Prozesses aussah und keiner das Urteil mit einer anderen Begründung nachvollziehen konnte, blieben Sie zuversichtlich und haben dann in der II. Instanz für mich die Kastanien aus dem Feuer geholt. Das Verfahren wurde durch Sie in allen Punkten gewonnen und der Kaufvertrag konnte auch finanziell komplett mit allen Kosten rückabgewickelt werden. Dafür bin ich Ihnen sehr dankbar und ich würde Sie jederzeit weiterempfehlen, damit auch andere von dubiosen Händlern über den Tisch gezogene Autokäufer von Ihrem Fachwissen und der professionellen Abwicklung der jeweiligen Fälle profitieren können."
- Von Fabian Frank, RA
- Kategorie: Fälle
Die Käuferin erwarb im Jahre 2013 einen BMW 320i Limousine als Neuwagen für ca. 35.500,00 €. Im März diesen Jahres verlangte sie vom Verkäufer die Reparatur des Fahrzeuges. Sie spüre beim Abbremsvorgang ein "Rubbeln" oder "Ruckeln". Der Verkäufer lehnte eine kostenlose Reparatur zunächst ab und reagierte auf eine Fristsetzung der Käuferin nicht.
- Von Volker Eberhardt, Weimar
- Kategorie: Mandanten
Volker Eberhardt, Weimar: "Website und Kommunikationshandling sehr gut. Freundliche, zuverlässige und kompetente Gesprächskultur. Für das erreichte Ergebnis etwas zu lange Bearbeitungszeit (beidseitig). Die Weiterbearbeitung (Klage) und das daraus resultierende mögliche Ergebnis, hätte meiner Meinung nach nicht im Verhältnis gestanden - vor allem bei einer Einigung zum gegenseitigen Vorteil (ca. 700 bzw. 350 EUR bei Einigung). Würde Sie jederzeit wieder kontaktieren und auch weiterempfehlen. Vielen Dank!"
- Von Fabian Frank, RA
- Kategorie: Fälle
Unser Mandant leaste einen Mercedes-Benz E400 im Wert von ca. 72.000 €. Kurze Zeit nach der Übergabe des Fahrzeuges beanstandete er die nach seinem Empfinden ungewöhnlichen Quietschgeräusche beim Betätigen der Bremse im Stadtverkehr. Der Wagen war deshalb im Januar zweimal für etwa 3 - 4 Tage zur Nachbesserung in anerkannten Fachwerkstätten des Herstellers. Im März forderte der Leasingnehmer die Leasinggeberin zur Beseitigung der Mängel auf. Diese verwies ihn an den Verkäufer. Daraufhin beauftragte er uns mit der Leasing-Rückabwicklung.
- Von Fabian Frank, RA
- Kategorie: Fälle
Der Käufer erwarb einen Land Rover Discovery 4 als Neufahrzeug zum Preis von etwa 65.000 €. Anfang des Jahres beanstandete er beim Verkäufer eine aus seiner Sicht fehlerhafte Funktion der RDS-Funktion. Die im Fahrzeug verbaute Anlage erkenne die Verkehrsdurchsagen aller empfangbaren Radiosender und gebe diese zum Teil simultan wieder. Es sei nicht möglich, die Verkehrsmeldungserkennung auf einzelne ausgewählte Sender zu beschränken. Er forderte Nachbesserung. Der Verkäufer lehnte ab.
- Von Thomas Detzner, RA
- Kategorie: Fälle
Unser Mandant forderte die Rückabwicklung eines Kaufvertrages wegen Mängeln am Fahrzeug. Die Verkäuferin stimmte der Wandlung eines Audi A6 Avant 3.0 TDI Quattro grundsätzlich zu. Sie bot die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 0,5 Prozent des Kaufpreises pro gefahrene 1.000 km an. Diese Konditionen waren für Käufer nicht akzeptabel. Wir machten die Ansprüche bei der Verkäuferin umfassend geltend.
- Von Thomas Detzner, RA
- Kategorie: Fälle
Unsere Mandantin kaufte im Jahre 2012 eine Mercedes Benz S350 BlueTEC Limousine als Gebrauchtwagen (Baujahr 2011) im Wert von über 80.000 EUR. Nach ihren Angaben ist an den Bremsen ein unnormales Quietschen festzustellen, teilweise sogar bei der Fahrt ohne Benutzung der Bremsanlage. Zusätzlich soll ein erheblich erhöhter Verbrauch des AdBlue Zusatzmittels zu bemerken sein. Sie erklärte deswegen den Rücktritt vom Kaufvertrag.