Der von uns vertretene Mandant beanstandet bei seinem am Anfand des Jahres 2014 als Vorführwagen zum Preis von 45.000 EUR erworbenen Mercedes-Benz E200 Cabrio Mängel im Bereich der Lenkung. Es sollen knackende und krachende Geräusche beim Einlenken in eine Kurve bei gleichzeitiger Betätigung der Bremse festzustellen sein. Nachdem bei mehreren Werkstattaufenthalten in einer Vertragswerkstatt bzw. einer Niederlassung keine Abhilfe geschaffen worden sein soll, wollte er vom Kaufvertrag zurücktreten.

Am 11.09.2014 hielt der Arbeitskreis Verkehrsrecht des Berliner Anwaltsvereins e.V eine Fortbildungsveranstaltung ab. Es referierte Wolfgang Ball, Vorsitzender Richter am BGH a. D über die aktuellen Brennpunkte des Autokaufrechts. Der Referent besprach unter anderem die auch von uns geteilten Entscheidungen des BGH zu der Frage, wann eine Beschaffenheitsvereinbarung unter Privatleuten vorliegt, wo der bedeutsame wie umstrittene Erfüllungsort bei der Nacherfüllung anzusiedeln ist, und wann ein zum Rücktritt berechtigender Mangel vorliegt.

Unser Mandant erwarb im Jahr 2012 einen BMW 116i als Neuwagen zum Preis von über 31.000 EUR. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm er ein Darlehen auf. Nach den Angaben unseres Mandanten traten am Fahrzeug kurz nach der Übergabe diverse Mängel im Bereich der Elektronik auf. Deswegen wollte er den Vertrag rückabwickeln.

Der von uns vertretene Käufer eines Volvo XC60 übernahm im Jahr 2013 das Fahrzeug als Neuwagen. Der vereinbarte Kaufpreis betrug ca. 33.000 EUR. Im ersten Jahr wurde das Fahrzeug über ein Leasing finanziert, danach zahlte unser Mandant den weiteren Kaufpreis. Nach seinen Angaben traten Mängel in der Form auf, dass  das Fahrzeug ruckelte und kein Gas mehr annahm. Zusätzlich leuchtete die Motorkontrolllampe und es erschien der Hinweis, dass das Fahrzeug nicht weiter gefahren werden soll. Nachdem mehrere Nachbesserungsversuche der Verkäuferin erfolglos blieben, wollte er den Vertrag rückabwickeln.

Unser Mandant forderte die Rückabwicklung eines Kaufvertrages wegen Mängeln am Fahrzeug. Die Verkäuferin stimmte der Wandlung eines BMW X3 xDrive 35d zu und nahm das Fahrzeug zurück. Im Rahmen der Abrechnung wurde die Nutzungsentschädigung mit 0,67 Prozent des Kaufpreises pro gefahrene 1.000 km erheblich zu hoch angesetzt. Weitere Positionen wurden nicht erstattet. Diese Konditionen waren für den Käufer nicht akzeptabel.

Unsere Mandantin erwarb einen Mercedes-Benz Typ S 63 AMG Limousine lang im Jahr 2012 als Vorführ-/Geschäftswagen zu einem Kaufpreis von fast 126.000 EUR. Der Kauf wurde über ein Darlehen finanziert. Sie bemängelte, dass das Fahrzeug extrem ruppig schalte und massiv bei der Beschleunigung ruckle. Zusätzlich sei der fahrdynamische Fahrersitz defekt. Die Sitzpolster pumpen sich nicht richtig auf und man höre deutlich Luftströmungen. Aus diesem Grund wollte sie vom Kaufvertrag zurücktreten.

Rechtsanwalt Dr. N., K.: "Da ich seit 16 Jahren ausschließlich im Gesellschaftsrecht unterwegs bin, kam ich ganz schön ins Schleudern, als ein Lieblingsmandant mit dem Autokauf von Sohnemann um die Ecke bog. Kann man ja nicht ablehnen sowas. 1000 Dank für Ihre freigiebigen Tipps zum Thema Gewährleistung und Anfechtung auf Ihrer Website. Jetzt weiß ich wieder, wies ging ;-)). Herzliche kollegiale Grüße."