Unser Mandant erwarb im Jahr 2010 einen BMW 740d Limousine als Neuwagen im Wert von über 116.000 EUR. Kurz nach dem Kauf stellte er nach seinen Angaben diverse erhebliche Mängel an Getriebe, Motor, Klimaautomatik und in weiteren Bereichen fest. Daher wollte er vom Kaufvertrag zurücktreten.
Der Mandant bemängelte, dass bei Temperaturen um den Gefrierpunkt eine abnormale Rauchentwicklung aus dem unteren Bereich des Motors festzustellen sei. Weiterhin ziehe das Fahrzeug beim Gradeausfahren nach rechts und der Schaltheben blockiere sporadisch. Außerdem erbringe das Fahrzeug nicht die vereinbarten Leistungsvorgaben. Zuletzt seien auch die Klimaautomatik, der Fensterheber, die automatische Sitzverstellung und die erkennung des Schlüssels im Auto mängelbehaftet. Nach einem Reparaturversuch durch die Beklagte erlitt das Fahrzeug laut Mandant zu einem Totalausfall des Wagens auf der Autobahn. Hierauf erfolgte ein Austausch des Motors am Fahrzeug, der aber auch, so unser Mandant, nicht die versprochene Leistung einhielt.
Hierauf erklärte unser Mandant den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Beklagte lehnte den Rücktritt ab und bestritt das Vorliegen jeglicher Mängeln. Daraufhin wurde Klage erhoben. Derzeit ist soll das Fahrzeug im Rahmen der Klage begutachtet werden.
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