Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 29.04.2015 erneut entschieden, dass die im Gebrauchtwagenhandel weit verbreiteten Klauseln des ZdK (Stand 03/2008) unwirksam sind. Diesmal stützt er die Unwirksamkeit der Klausel nicht wie bisher auf § 309 Nr. 7a/7b BGB, sondern auf § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Klausel benachteiligt Käufer unangemessen, weil sie nicht klar und verständlich ist.
Experten-Tipp: Käufer sollten sich vom Verkäufer nicht vorschnell unter Hinweis auf den Ablauf der Gewährleistungsfrist abwimmeln lassen. Es gibt Umstände, die zu einem späteren Ende der Gewährleistungsfrist führen können!