Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 29.04.2015 erneut entschieden, dass die im Gebrauchtwagenhandel weit verbreiteten Klauseln des ZdK (Stand 03/2008) unwirksam sind. Diesmal stützt er die Unwirksamkeit der Klausel nicht wie bisher auf § 309 Nr. 7a/7b BGB, sondern auf § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Klausel benachteiligt Käufer unangemessen, weil sie nicht klar und verständlich ist.

Tipp


Experten-Tipp: Käufer sollten sich vom Verkäufer nicht vorschnell unter Hinweis auf den Ablauf der Gewährleistungsfrist abwimmeln lassen. Es gibt Umstände, die zu einem späteren Ende der Gewährleistungsfrist führen können!

Bitte bewerten Sie diesen Beitrag
3.00 von 5 - 2 Bewertungen
Vielen Dank für die Bewertung dieses Beitrags.