GeräuscheLaut der Pressemitteilung Nr. 171/13 vom 16.10.2013 hat der Bundesgerichtshof geurteilt, dass der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung noch im Prozess wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern darf. Der Käufer verlangte die Neulieferung eines vergleichbaren Fahrzeuges. Der Verkäufer bestritt zunächst das Vorliegen der Mängel und berief sich erst im Rechtsstreit auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten. 

Der BGH hat nun entschieden, dass der Verkäufer mit dieser Einrede nicht ausgeschlossen ist und den Rechtssteit an das OLG Nürnberg zurückverwiesen.

Quelle: Pressemitteilung N 171/13 vom 16.10.2013 des Bundesgerichtshofes

Fazit: Verlangt der Käufer als Nacherfüllung die Neulieferung eines vergleichbaren Neuwagens, so muss er sich bereits im Vorfeld intensiv mit der Möglichkeit der späteren Einrede der Unverhältnismäßigkeit der Kosten seines Verlanges befassen. Ist er mit einer bloßen Nachbesserung (Reparatur) nicht zufrieden, so ist es unter Umständen entscheidend, die Voraussetzungen eines Rücktritts vom Kaufvertrag zu prüfen und den Vertrag rückabzuwickeln.

 

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