Gewährleistung

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 29.04.2015 erneut entschieden, dass die im Gebrauchtwagenhandel weit verbreiteten Klauseln des ZdK (Stand 03/2008) unwirksam sind. Diesmal stützt er die Unwirksamkeit der Klausel nicht wie bisher auf § 309 Nr. 7a/7b BGB, sondern auf § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Klausel benachteiligt Käufer unangemessen, weil sie nicht klar und verständlich ist.

Tipp


Experten-Tipp: Käufer sollten sich vom Verkäufer nicht vorschnell unter Hinweis auf den Ablauf der Gewährleistungsfrist abwimmeln lassen. Es gibt Umstände, die zu einem späteren Ende der Gewährleistungsfrist führen können!

Der Bundesgerichtshof hat heute in einer Entscheidung zum Gebrauchtwagenkauf geurteilt, dass ein Käufer sofort den Rücktritt erklären kann, wenn sich das Fahrzeug entgegen der vereinbarten Beschaffenheit "TÜV neu" nicht in einem Zustand befindet, der die Erteilung einer TÜV-Plakette rechtfertigt. Im entschiedenen Fall war dies für den Käufer ohne weiteres erkennbar.

Eine Entscheidung des LG Heidelberg (Az. 2 O 75/14) zeigt auf, in welcher Zwickmühle Käufer regelmäßig stecken. Ein Gebrauchtwagenkäufer scheiterte mit seiner Klage auf Rückabwicklung, weil er verlangt haben soll, dass der Verkäufer die Transportkosten trägt. Das Fahrzeug war nicht verkehrssicher.

Ein Rücktritt vom Kaufvertrag kommt nicht bei unerheblichen Mängeln in Betracht. Ob ein unbehebbarer Mangel unerheblich ist, sollen die Gerichte aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls entscheiden. Viele Gerichte sehen darin eine willkommene Möglichkeit, unliebsame Klagen schnell und schmerzlos als unbegründet abzuweisen. Das OLG Oldenburg hat nun ein Urteil des LG Osnabrück aufgehoben und den Verkäufer zur Rückabwicklung wegen eines fehlenden Aschenbechers verurteilt. 

Ein wirksamer Rücktritt vom Kaufvertrag setzt das Vorliegen eines erheblichen Mangels voraus. Ob ein Mangel erheblich oder unerheblich ist, entscheiden die Gerichte im Einzelfall. Für den Neuwagenkauf hat der BGH in seinem Urteil vom 28.05.2014, VIII ZR 94/13 nun den Rücktritt vom Kaufvertrag erleichtert. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag wegen behebbarer Mängel kommt nun schon dann in Betracht, wenn der Aufwand für die Mängelbeseitigung einen Betrag von 5 Prozent des Kaufpreises überschreitet.