Der Käufer eines Neufahrzeuges erwartet zumeist, dass ihm die volle Laufzeit der Herstellergarantie zur Verfügung steht. Bei einem EU-Neufahrzueg ist aber Achtsamkeit geboten. Regelmäßig beginnt die Herstellergarantie ab dem Zeitpunkt der Erstzulassung zu laufen. Da Fahrzeuge vor dem Import nach Deutschland häufig mit einer Tageszulassung im Herkunftsland versehen wurden, beginnt die Garantiezeit schon mit dieser ersten Zulassung. Dem Käufer eines EU-Neufahrzeugs steht damit nach dem Kauf üblicherweise nicht der volle Zeitraum der Herstellergarantie zur Verfügung. Hierzu bestehen Aufklärungspflichten des Verkäufers.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss der Verkäufer eines EU-Neufahrzeuges bereits in der Werbung ausdrücklich auf eine Verkürzung der Herstellergarantie durch eine Tageszulassung im Ausland hinweisen, wenn die Garantiezeit zum Zeitpunkt der Werbung um mehr als zwei Wochen verkürzt ist. Kommt der Verkäufer dieser Aufklärungspflicht nicht nach, kommen Schadenersatzansprüche aus vorvertraglicher Pflichtverletzung in Betracht.
Experten-Tipp: Achten Sie beim Kauf eines EU-Neufahrzeuges auf eine eventuelle frühere Zulassung im Ausland, durch welche die Ihnen zur Verfügung stehende Laufzeit der Herstellergarantie wesentlich verkürzt sein kann.