Arglistige TäuschungEine arglistige Täuschung berechtigt zur Anfechtung des Autokaufvertrages und kann damit zur Rückabwicklung des Autokaufvertrages führen. Bei der arglistigen Täuschung handelt es sich in der Praxis des Autorechts um den wichtigsten Anfechtungsgrund. Eine Vielzahl von Verhaltensweisen können sich als arglistige Täuschung darstellen und kommen insoweit als Anfechtungsgrund in Betracht. Besonders praxisrelevante Anfechtungsgründe sind die Zusicherung nicht vorhandener Fahrzeugeigenschaften, z.B. die falsche Behauptung, das Fahrzeug sei unfallfrei. 

Übersicht arglistige Täuschung

Wer zum Abschluss eines Auto-Kaufvertrags durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist, kann den Autokaufvertrag anfechten. Der Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung ist in § 123 BGB geregelt. Die Täuschung kann sowohl durch positives Tun, als auch durch Unterlassen begangen werden. 

Damit die Täuschung arglistig erfolgt, muss der Täuschende vorsätzlich handeln. Er muss die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder für möglich halten. Dabei ist bedingter Vorsatz ausreichend. Auch unrichtige Behauptungen "ins Blaue hinein" können zur einer arglistigen Täuschung führen. Selbst wenn der Verkäufer keine positive Kenntnis über die zugesicherten / ausgeschlossenen Eigenschaften des Fahrzeugs hat, kann somit eine arglistige Täuschung vorliegen.

Neben dem Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung müssen für eine erfolgreiche Anfechtung weitere Voraussetzungen beachtet werden...

Die arglistige Täuschung ist der wohl wichtigste Anfechtungsgrund beim Autokauf, insbesondere beim Kauf von Gebrauchtwagen. Neuerdings tritt die arglistige Täuschung allerdings auch beim Kauf von Neufahrzeugen in Erscheinung. 

Einzelne Anfechtungsgründe bei arglistiger Täuschung 

Verschweigen von Unfallschäden und Vorspiegelung von Unfallfreiheit

Eine besonders bedeutende und oft vorgetäuschte Eigenschaft ist die Unfallfreiheit eines KFZ bzw. das Verschweigen von Unfallschäden. Hat der Verkäufer dem Käufer versichert, dass das Auto unfallfrei war, obwohl er dies entweder gar nicht wissen konnte oder aber vom Gegenteil Kenntnis hatte, so liegt hierin eine arglistige Täuschung, die zur Anfechtung berechtigt.

Typische Fallkonstellationen im Zusammenhang mit Unfallfreiheit und arglistiger Täuschung betreffen etwa:

  • Untersuchungspflichten des Händlers
  • Verschweigen von Verdachtsmomenten
  • Versicherung der Unfallfreiheit "ins Blaue hinein"
  • Wiederaufbau nach wirtschaftlichem Totalschaden
  • Inzahlungnahme von Unfallwagen
  • Aufklärungspflichten beim Privatverkauf

Verschweigen (sonstiger) Mängel und Vorspiegelung (sonstiger) Eigenschaften

Auch das Verschweigen sonstiger Mängel oder die Vorspiegelung sonstigen nicht vorhandener Eigenschaften kann zu einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung berechtigen. Häufige Fallgruppen in der Praxis sind insbesondere: 

  • Karrosserieschäden ohne Unfall
  • Fahrzeugaufbereitung
  • Angaben zu Alter, Baujahr, Vorbesitzer und Vorbenutzung
  • (EU-) Import / Reimport
  • Motorschäden
  • Gesamtlaufleistung und Tachostand
  • Katalysator, Schadstoffausstoß, Kfz-Steuer (-vergünstigung)
  • Verletzung div. Aufklärungspflichten

 

Bitte bewerten Sie diesen Beitrag
4.11 von 5 - 9 Bewertungen
Vielen Dank für die Bewertung dieses Beitrags.