Mit der erfolgreichen Anfechtung eines Auto-Kaufvertrages können im Ergebnis praktisch dieselben Resultate wie mit einem Kfz-Rücktritt erzielt werden. Der Kaufvertrag über das Auto kann rückabgewickelt werden. Die besondere Bedeutung der Anfechtung besteht darin, dass für die Anfechtung andere Voraussetzungen und Fristen als bei den Gewährleistungsrechten gelten. Auch wenn beispielsweise die Gewährleistung ausgeschlossen oder die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist, kann die Rückabwicklung des Autokaufvertrages ggf. noch durch eine Anfechtung erreicht werden.
Grundsätze der Anfechtung
Die wirksame Anfechtung eines Kaufvertrages führt dazu, dass der Kaufvertrag rückwirkend unwirksam ist, d.h. der Anfechtende wird so gestellt, als habe er den betreffenden Kaufvertrag nie abgeschlossen. Der Kaufpreis ist vom Verkäufer gegen Herausgabe des Fahrzeugs zurück zu gewähren. Diese Rechtsfolge ist vergleichbar mit den Folgen beim Kfz-Rücktritt.
Allerdings sind die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Anfechtung anders. Die Voraussetzungen für die Anfechtung sind:
- Anfechtungsgrund
- Anfechtungserklärung
- Anfechtungsfrist
Das Anfechtungsrecht kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Es besteht daher z.B. auch, wenn die Gewährleistung beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einem privaten Verkäufer ausgeschlossen wurde.
Anfechtungsgrund
Besondere praktische Relevanz als Anfechtungsgrund hat die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Daneben existieren weitere Anfechtungsgründe, die jedoch in der Praxis des Autorechts eine untergeordnete Bedeutung haben. Auf eine gesonderte Darstellung wird insoweit verzichtet.
Weitere Einzelheiten zum Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung...
Anfechtungserklärung
Der Käufer muss gegenüber dem Verkäufer die Anfechtung eindeutig und bedingungsfrei erklärt haben. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Anfechtung gegenüber dem tatsächlichen Vertragspartner zu erklären ist. Dabei muss nicht das Wort „Anfechtung“ verwendet werden, es genügt, wenn der Käufer dem Verkäufer unmissverständlich zu verstehen gibt, dass er den Vertrag für unwirksam bzw. nichtig erklären möchte.
Anfechtungsfrist
Die Anfechtung aufgrund einer arglistigen Täuschung oder einer Drohung muss innerhalb eines Jahres, nachdem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt hat bzw. die Drohung beendet war, erklärt werden.
In jedem Fall ausgeschlossen ist die Anfechtung, wenn seit dem Abschluss des Vertrages (=Abgabe der Willenserklärung) zehn Jahre vergangen sind.
Vielen Dank für die Bewertung dieses Beitrags.