Die Nacherfüllung bei KFZ-Mängeln ist ein spezielles Auto-Gewährleistungsrecht. Eine Nacherfüllung kann entweder durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgen. Grundsätzlich steht dem Fahrzeugkäufer ein Wahlrecht zu, ob er die Mangelbeseitigung oder die Neulieferung wünscht. Allerdings kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. So muss er z.B. wegen eines kleinen Mangels am Fahrzeug kein neues Fahrzeug liefern.
Verweigert der Verkäufer die gewählte Art der Nacherfüllung (im Beispielsfall die Neulieferung), so beschränkt sich das Nacherfüllungsrecht des Käufers auf die andere Art der Nacherfüllung (im Beispielsfall die Mangelbeseitigung).
Auch in diesem Fall kann der Verkäufer theoretisch (erneut) die Nacherfüllung, diesmal die Mangelbeseitigung, verweigern. Der Käufer müsste in diesen Fällen andere Gewährleistungsrechte, insbesondere eine Minderung geltend machen. Ein Beispiel hierfür wäre ein kleiner Lackfehler auf der Innenseite der Motorhaube, welcher von außen nicht sichtbar ist und dessen Beseitigung eine umfassende Neulackierung der gesamten Motorhaube erfordern würde.
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